Bauzaun Becks-Turnau GmbH


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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe, Vermietungen und sonstige Rechtsgeschäfte in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen der Käufer/Mieter werden hiermit widersprochen. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw., einschließlich der durch unsere Mitarbeiter, bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform kann mündlich nicht ausgeschlossen werden.


§ 2 Vertragsabschluss
Angebote der Fa. Bauzaun Becks-Turnau sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, stets freibleibend und unverbindlich. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Die Angaben auf unseren Angeboten stellen kein Verkaufs-/Vermietungsangebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Käufer/Mieter, Ware zu kaufen/zu mieten. Mit Abgabe seiner Bestellung erklärt der Käufer/Mieter sein Vertragsangebot zum Abschluss eines Kauf-/Mietvertrags. Alle Verträge werden mit Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der Fa. Bauzaun Becks-Turnau, spätestens mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung rechtsgültig. Die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise kommen zur Anrechnung. Erhöhen sich auf Grund geänderten Lieferumfangs oder aus sonstigen, von uns nicht zu beeinflussenden Gründen die Kosten, so können wir die Kostensteigerung an den Kunden weitergeben.


§ 3 Lieferung, Leistung
Für den Umfang der Lieferung wie für alle Einzelheiten des Auftrages ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Alle zeitlich vor dieser Bestellungsannahme liegenden schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen werden durch die Auftragsbestätigung überholt und ausgeräumt. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich als verbindlich angegeben. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind. Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer. Der von uns mitgeteilte Liefertermin wird bestmöglich eingehalten. Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung wird nicht geleistet. Für den Fall, dass seitens der Fa. Bauzaun Becks-Turnau die Einhaltung einer genauen Frist oder eines genauen Termins zugesichert wurde und die Fa. Bauzaun Becks-Turnau gerät mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so hat der Käufer/Mieter schriftlich eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. Im Falle von höherer Gewalt, wozu auch Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten der Fa. Bauzaun Becks-Turnau eintreten, gehören, hat die Fa. Bauzaun Becks-Turnau auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen die Liefer- und Leistungsverzögerung nicht zu vertreten.
Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Käufer/Mieter jedoch nicht zu; für den Bereich des nichtkaufmännischen Rechtsverkehrs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Auftragsrücknahmen und Warenrücknahmen sind ausgeschlossen. Im Fall von Kulanzrücknahmen sind wir berechtigt, von der Gutschrift einen angemessenen, von uns zu bestimmenden Abschlag für Wertverlust und Handlungskosten vorzunehmen. Dieser beläuft sich in der Regel auf 10% des Auftragwertes. Teillieferungen mit anteiliger Berechnung sind zulässig, sofern diese nicht vorher vom Käufer/Mieter als unzumutbar erklärt wird. Ist die Platzierung der Anlage beim Eintreffen des Montagetrupps der Fa. Bauzaun Becks-Turnau durch Umstände, diese diese nicht zu vertreten hat, unmöglich, so ist der Käufer/Mieter zur Erstattung, der mit der vergeblichen Anfahrt verbundenen Kosten, verpflichtet. Etwaige Fehlmengen bei der Lieferung sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers sowie der, bei der Entladung beteiligter Personen, unter Angabe des vollständigen Namens und Anschrift festzuhalten.


§ 4 Pflichten der Käufer/Mieter
Die Eckdaten des Zaunverlaufes müssen vor Arbeitsantritt gekennzeichnet sein. Die Verantwortung für die richtige Platzierung der Zaun- und Tunnelanlagen liegt allein bei den Käufern/Mietern und wird von der Fa. Bauzaun Becks-Turnau in keinem Fall übernommen. Die Lage von Versorgungs- bzw. Stromleitungen im Bereich des Zaun- bzw. Tunnelverlaufes, die die Arbeiten gefährden könnten, muss vor Arbeitsantritt durch den Käufer/Mieter schriftlich mitgeteilt werden. Eine Haftung der Fa. Bauzaun Becks-Turnau für Beschädigungen an unterirdisch verlegten Versorgungskabeln, deren Lage nicht zuvor entsprechend mitgeteilt worden ist, ist ausgeschlossen. Der Käufer/Mieter hat die Baustelle vor Beginn der Arbeiten entsprechend herzurichten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass die gesamte Baustelle in der Gesamtlänge neben der zu montierenden Anlage in einer Breite von 250 cm frei zugänglich und befahrbar ist.


§ 5 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns an den Käufer/Mieter gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen inkl. aller Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer/Mieter jetzt oder zukünftig zustehen, vor. Nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer/Mieter gesetzten Frist, sind wir dazu berechtig vom Vertrag mit dem Käufer/Mieter zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn sich der Käufer/Mieter vertragswidrig verhält. Hierzu zählt insbesondere der Verzug bzgl. der geltend gemachten Rechnungsbeträge, aber auch ein Verstoß gegen die in § 4 getroffenen Verpflichtungen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und nach Abzug eines angemessenen Verwertungskostenbetrags den Erlös mit den Schulden zu verrechnen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer/Mieter die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Der Käufer/Mieter hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß dieser Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Der Käufer/Mieter ist ferner verpflichtet uns bei allen Beschädigungen oder Zerstörung der Ware unverzüglich Mitteilung zu machen, ebenso wenn unsere gelieferte und noch nicht bezahlte Ware den Besitzer wechselt oder der Käufer/Mieter selbst umzieht. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Käufer/Mieter sind unzulässig. Der Käufer/Mieter tritt alle aus einem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Ein Eigentumserwerb des Käufers/Mieters an der Vorbehaltsware, auch im Falle der Weiterverarbeitung zu einer neuen Sache, ist ausgeschlossen. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer/Mieter verarbeitet oder umgebildet, so geschieht dies in jedem Fall für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes der Vorbehaltsware inkl. MwSt. zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gelten dieselben Vereinbarungen wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum wie oben beschrieben. Auf das Verlangen der Fa. Bauzaun Becks-Turnau hat der Käufer/Mieter der Fa. Bauzaun Becks-Turnau die Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Gerät der Käufer/Mieter mit der Zahlung in Verzug, so ist die Fa. Bauzaun Becks-Turnau berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Diese Rückforderung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.


§ 6 Zahlung
Unsere Forderungen sind mit dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel fällig und zahlbar ohne jeden Abzug. Mit Fristablauf treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Montage und der Transport sind im Preis nur soweit, als schriftlich vereinbart, enthalten. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmass. Preisänderungen ohne vorherige Ankündigungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und die Fa. Bauzaun Becks-Turnau behält sich das Recht vor, diese zurückzugeben. Eine Stundung der Forderung tritt durch die Annahme derartiger Zahlungsmittel nicht ein. Ein Recht auf Aufrechnung steht dem Käufer/Mieter nur für den Fall zu, dass seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer/Mieter nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht. Im Falle des Zahlungsverzuges, Scheck- oder Wechselprotestes des Käufers ist die Fa. Bauzaun Becks-Turnau berechtigt, noch ausstehende Teillieferungen zurückzubehalten.


§ 7 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer/Mieter mit der Annahme in Verzug ist.
§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung
Der Käufer/Mieter hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen. Die hierbei festgestellten Mängel sind unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen - schriftlich zu rügen, wobei die Anzeige innerhalb dieser Frist bei der Fa. Bauzaun Becks-Turnau eingegangen sein muss. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu melden. Wird diese Meldung versäumt, werden die Mängel als vom Käufer/Mieter akzeptiert betrachtet. Die Nachlieferung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neulieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleibt das Recht des Käufers/Mieters unberührt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen. Im Rücktrittsfall steht dem Käufer/Mieter daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Falls die Nacherfüllung scheitert, verbleibt die Ware beim Käufer und der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, außer die Vertragsverletzung wurde durch uns arglistig verursacht. Ein Anspruch des Mieters auf Gewährleistung in Folge von Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl der Mietsache ist ausgeschlossen; die dadurch verursachten Kosten gehen einzig zu Lasten des Mieters.


§ 9 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurden seitens der Fa. Bauzaun Becks-Turnau vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Der Käufer/Mieter ist insoweit beweisbelastet. Die vorgenannten Beschränkungen unserer Haftung gelten nicht für Käufer-/Mieteransprüche aus Produkthaftung, aus uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie der Verlust des Lebens des Käufers/Mieters. Schadensersatzansprüche des Käufers/Mieters verjähren nach einem Jahr. Eine Haftung für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer/Mieter die In § 8 genannten Mängelrügefristen nicht einhält. Nimmt der Käufer/Mieter eigenmächtig Reparaturen oder Änderungen an den Liefergegenständen vor, entbindet dies die Fa. Bauzaun Becks-Turnau von jeglichen Gewährleistungspflichten.


§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Vollkaufmann, wird für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen die örtliche Zuständigkeit des Amtgerichts Eschweiler bzw. Landgerichts Aachen vereinbart. Es gilt, soweit zulässig, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 11 Teilnichtigkeit
Erweist sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung als unwirksam, so wird die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt; an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert. Änderungen dieser AGBs bedürfen der Schriftform.

Mit einer Auftragserteilung wurden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
zur Kenntnis genommen und werden ohne Einschränkungen anerkannt.


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